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TEILWEISE BESTÄTIGUNG DURCH DEN STEUERBERUFUNGSHOF NORDSJÆLLAND IN EINER STEUERSACHE BETREFFEND u. a. OBJEKTIVEM MIETWERT, INSTANDHALTUNG, TRANSPORT UND SCHÄTZUNG DES EINKOMMENS – 16. JUNI 2026

Die Anwaltskanzlei RSN hat heute im Namen eines privaten Mandanten vor dem Steuerbeschwerdeausschuss Nordseeland in einer Steuersache, die u. a. den objektiven Mietwert, Instandhaltung, Beförderung und die Ermessensfestsetzung des Einkommens, einschließlich einer vollständigen Rechtfertigung in Bezug auf für den Mandanten zentrale Punkte wie den objektiven Mietwert (Mietobjekt).

TEILWEISE STÜTZUNG DURCH DAS SEE- UND HANDELSGERICHT IN EINER KONKURS-KARANTÄNE-SACHE BETREFFEND UNTER ANDEREM VORLÄUFIGE STEUER- UND MEHRWERTSTEUERFESTSTELLUNGEN – 3. JUNI 2026

Die Anwaltskanzlei RSN hat heute im Namen eines privaten Mandanten vor dem See- und Handelsgericht unter den verschärften Regeln zur Insolvenzsperre, die eine bis zu fünfjährige Insolvenzsperre vorsehen, einen Teilerfolg erzielt, basierend auf der Entscheidung des Gerichts im Rahmen eines vorgerichtlichen Vergleichs über eine Insolvenzsperre von 1½ Jahren.  

TEILWEISE BESTÄTIGUNG DURCH DIE STEUERBEHÖRDE IN EINEM AUSSERORDENTLICHEN WIEDERHOLUNGSVERFAHREN BETREFFEND DIE STEUERLICHE NACHFOLGE BEI EINER UNTERNEHMENSUMWANDLUNG – 11. FEBRUAR 2026

Teilweise stattgebener Antrag bei der Steuerbehörde in einem außerordentlichen Wiederaufnahmeverfahren bezüglich der steuerrechtlichen Nachfolge bei einer Unternehmensumwandlung. 

BESTÄTIGUNG DURCH DAS LANDESSTEUERGERICHT IN EINER DÄNISCH-ISLÄNDISCHEN RENTENBESTEUERUNGSANGELEGENHEIT FÜR 4 VON 6 VERANLAGUNGSJAHREN – 29. DEZEMBER 2025

Das Landesfinanzgericht hat in einem dänisch-isländischen Fall zur Besteuerung von Rentenbezügen für vier von sechs Veranlagungsjahren der Klage stattgegeben und den Fall zur erneuten Prüfung an die Steuerbehörde zurückverwiesen.

ÜBERWEGENDES ZUSTIMMEN IN EINER UNTERNEHMENSSTEUER-SACHE BETREFFEND KONZERNINTERNE STEUER- UND MEHRWERTSTEUERABZÜGE BEI DER STEUERBEHÖRDE – 16. DEZEMBER 2025

Die Steuerbehörde hat einem Geschäftskunden in einem Verfahren zur Unternehmensbesteuerung, das relativ erhebliche konzerninterne Steuer- und Mehrwertsteuerabzüge betraf, weitgehend Recht gegeben.

URTEIL IN EINEM NORDISCHEN FALL VON DOPPELBESTEUERUNG BEZÜGLICH EINES FESTGELEGTEN LOHNS AUF DEN FÄRÖER – 25. NOVEMBER 2025

Die Steuerbehörde TAKS auf den Färöern hat einem privaten Mandanten in einem nordischen Doppelbesteuerungsfall bezüglich des Arbeitsentgelts vorläufig für drei Steuerjahre Recht gegeben.

ZURÜCKNAHME DER ANKLAGE DURCH DIE STEUERBEHÖRDE IN EINEM FALL MIT RELATIV HOCHEN GELDÜBERWEISUNGEN – 18. NOVEMBER 2025

Die Steuerbehörde hat heute die Anklage in einem Fall zurückgenommen, in dem es um relativ umfangreiche Geldüberweisungen eines Privatkunden ging.

ÜBERWIEGENDES ZUSTIMMUNGSURTEIL DES STEUERBERUFUNGSGERICHTS NORDJÜTLAND IN EINER DIVIDENDEN- UND EINKOMMENSTEUER-SACHE – 13. NOVEMBER 2025

Der Steuerbeschwerdeausschuss Nordjütland hat heute in einem Fall bezüglich Dividenden- und Einkommensteuer dem Beschwerdeführer überwiegend Recht gegeben.

TEILWEISE STATTGEBEN VOM STEUERBERUFUNGSGERICHT WEST-SEELAND AUFGRUND EINES RECHTSGRUNDFEHLERS MIT UNGÜLTIGKEIT UND UNTER DER VORAUSSETZUNG DER AUFHEBUNG DER STEUERERHÖHUNG IM BETROFFENEN EINKOMMEN– 10. SEPTEMBER 2025

Der Steuerbeschwerdeausschuss Westseeland hat heute der Beschwerde teilweise stattgegeben, da hinsichtlich der formellen Besteuerungsgrundlage ein Rechtsmangel vorliegt, der zur Ungültigkeit führt, und hat die Aufhebung der Steuererhöhung für das betreffende Einkommensjahr angeordnet.

VOLLSTÄNDIGE BESTÄTIGUNG DURCH DAS STEUERGERICHT ZUM STREICHPOSTEN FÜR DIE ABENDESSENSREGELUNG IN EINEM IT-UNTERNEHMEN – 9. SEPTEMBER 2025

Das Landesfinanzgericht hat heute hinsichtlich des Abzugs nachgewiesener Ausgaben für eine Abendmahlsregelung in einem IT-Unternehmen voll und ganz Recht gegeben, unter anderem mit der Begründung, dass mehreren Mitarbeitern im selben Einkommensjahr entsprechende Beträge vom Gehalt abgezogen worden waren (der vom Arbeitnehmer angegebene Wert hierfür ist im Rundschreiben aufgeführt). 

Das Finanzgericht hat heute in einer Mehrwertsteuersache durch Zurückverweisung einem Geschäftskunden der Anwaltskanzlei RSN teilweise Recht gegeben – 5. August 2025

Das Landesfinanzgericht hat heute in einer Mehrwertsteuersache durch Zurückverweisung zugunsten eines Geschäftskunden der Anwaltskanzlei RSN teilweise Recht gegeben.

DIE STEUERBEHÖRDE HAT HEUTE IN BEZUG AUF FAHRKOSTENABZUG IHREM ENTSCHEIDUNGSENTWURF FÜR EINEN PRIVATKUNDEN DER ANWALTSKANZLEI RSN VOLLSTÄNDIG ZUGESTIMMT – 2. JULI 2025

Die Steuerbehörde hat heute in Bezug auf den Fahrtkostenzuschuss dem Entscheidungsvorschlag zugunsten eines privaten Mandanten der Anwaltskanzlei RSN voll und ganz stattgegeben. 

Die Schuldenbehörde hat heute die Lohnpfändung bei einem privaten Mandanten der Anwaltskanzlei RSN eingestellt – 25. Juni 2025

Die Schuldenbehörde hat heute die Lohnpfändung für einen privaten Mandanten der Anwaltskanzlei RSN eingestellt. 

DIE SCHULDENBEHÖRDE HAT HEUTE DEN LOHNPFÄNDUNGSSATZ FÜR EINEN PRIVATKUNDEN DER ANWALTSKANZLEI RSN DEUTLICH SENKT – 3. JUNI 2025

Die Schuldenbehörde hat heute den Prozentsatz der Lohnpfändung für einen privaten Mandanten der Anwaltskanzlei RSN erheblich gesenkt. 

Das Finanzgericht hat heute eine nach Ermessen festgesetzte Einkommensbemessung für einen privaten Mandanten der Anwaltskanzlei RSN erheblich herabgesetzt – 28. Mai 2025

Das Landesfinanzgericht hat heute eine nach Ermessen vorgenommene Einkommensfestsetzung für einen privaten Mandanten der Anwaltskanzlei RSN erheblich herabgesetzt. 

DIE STEUERBEHÖRDE HAT HEUTE EINE ERHEBLICHE, ÜBERHOHE SCHÄTZUNG DES EINKOMMENS FÜR EIN EINKOMMENSAHR FÜR EINEN PRIVATKUNDEN DER ANWALTSKANZLEI RSN AUF 0 HERABGESETZT – 12. Mai 2025

Die Steuerbehörde hat heute eine erhebliche, überhöhte pauschale Einkommensschätzung für ein Einkommensjahr eines Privatkunden der Anwaltskanzlei RSN auf 0 herabgesetzt. Die Schätzung war offensichtlich falsch.

DIE STEUERBEHÖRDE HAT DIE ANKLAGE GEGEN EINEN PRIVATKUNDEN IN EINEM ANHÄNGIGEN VERFAHREN VOR DEM ÖSTLICHEN LANDSGERICHT BEZÜGLICH VERSCHÄTZTE STEUERN UND MEHRWERTSTEUER – 8. APRIL 2025

Die Steuerbehörde hat die Anklage gegen einen privaten Mandanten in einem vor dem Ostlandgericht anhängigen Rechtsstreit bezüglich der nach Ermessen festgesetzten Steuern und Mehrwertsteuer fallen gelassen.

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Auftrag eines privaten Mandanten Folgendes erreicht: BESTÄTIGUNG DURCH DIE STEUERBERUFUNGSBEHÖRDE IN EINEM FALL DER SOGENANNTEN „NULLSTELLUNG“ – 20. FEBRUAR 2025

Die Steuerbeschwerdekammer hat heute einem privaten Mandanten der Anwaltskanzlei RSN in einem Fall bezüglich einer sogenannten Nullstellung durch Rückverweisung zur erneuten Bearbeitung an die Steuerbehörde Recht gegeben.

RSN Rechtsanwaltskanzlei (www.rsnadvokatfirma.dk) unterstützt Privat- und Geschäftskunden gerne bei der Führung von Beschwerde- und Gerichtsverfahren sowie bei der Beratung in den Bereichen Steuer-, Umsatzsteuer- und Abgabenrecht.

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Auftrag eines privaten Mandanten einen überwiegenden BESTÄTIGUNG DURCH DIE STEUERBEHÖRDE IN EINER SACHE BETREFFEND DIE ORDENTLICHE UND AUSSERORDENTLICHE WIEDERAUFNAHME EINES VERFAHRENS ZUR STEUERPFLICHT UND ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG – 2. DEZEMBER 2024

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Auftrag eines privaten Mandanten bei der Steuerbehörde in einem Fall bezüglich einer ordentlichen und außerordentlichen Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Steuerpflicht und zur internationalen Doppelbesteuerung überwiegend Recht bekommen.

DIE STEUERBEHÖRDE HAT HEUTE DIE ANKLAGEN IN DEN BETROFFENEN BIERSTEUERFÄLLEN (PRIVATKUNDEN) ZURÜCKGEZOGEN, WELCHE FÄLLE DERZEIT VOM LANDESSKATTERETT ZIVILRECHTLICH ENTSCHIEDEN WURDEN, VON VOLLSTÄNDIGER BEGRÜNDUNG BIS ZUR TEILWEISEN BEGRÜNDUNG (Fälle ohne vollständige Rechtfertigung) – 28. November 2024

Die Steuerbehörde hat heute die Anklagen in den betreffenden Fällen zur Biersteuer fallen gelassen; diese Fälle sind derzeit zivilrechtlich vom Landesfinanzgericht entschieden worden, wobei die Urteile von vollständiger bis zu teilweiser Stattgabe reichen (die Fälle reichen von überwiegend bis teilweise stattgegeben). Der Grund für die Einstellung der Strafverfahren ist, dass die Beweise nach den in Strafverfahren geltenden Anforderungen an die Beweiskraft nicht als ausreichend für eine Strafverfolgung angesehen wurden.

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Auftrag eines privaten Mandanten Folgendes erreicht: BESTÄTIGUNG DURCH DAS NACHLAßGERICHT IN HILLERØD IN EINER SACHE BETREFFEND EINE ERBSCHAFT AUS EINEM NACHLAß IN DEN USA (KEINE DÄNISCHE ERBSCHAFTSSTEUER) – 13. NOVEMBER 2024

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Auftrag eines privaten Mandanten vor dem Nachlassgericht in Hillerød in einer Rechtssache bezüglich einer Erbschaft aus einem Nachlass in den USA (keine Erbschaftssteuer) Recht bekommen.

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Auftrag eines privaten Mandanten Folgendes erreicht: BESTÄTIGUNG DURCH DIE STEUERBERUFUNGSBEHÖRDE IM FALL EINER NULLABSCHREIBUNG AUFGRUND WESENTLICHER VERFAHRENSFEHLER – 4. NOVEMBER 2024

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Auftrag eines privaten Mandanten vor der Steuerbeschwerdekammer Recht bekommen, da erhebliche Verfahrensfehler vorlagen, aufgrund derer dem Mandanten persönlich im Rahmen der „Alleinpraxis“-Regelung A-Steuer und AM-Beiträge von einer ApS abgezogen worden waren. 

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Namen eines privaten Mandanten in einem Verfahren zur außerordentlichen Wiederaufnahme eines vorläufig nach Ermessen festgesetzten Mehrwertsteuerbescheids überwiegend Recht bekommenILSVAR – 28. OKTOBER 2024

Die Anwaltskanzlei RSN hat heute im Namen eines privaten Mandanten bei der Steuerbeschwerdekammer im Rahmen einer außerordentlichen Wiederaufnahme (2013–2015) in 15 von 21 Monaten, für die vorläufig eine Mehrwertsteuerforderung festgesetzt worden war, Recht bekommen, wobei das Unternehmen in diesen Monaten tatsächlich keine Mehrwertsteuer schuldete.

Die Begründung sowohl gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 als auch gemäß § 32 Abs. 2, 4. Satz (besondere Umstände) des Steuerverwaltungsgesetzes lautet nach der neueren Praxis des Landesfinanzgerichts aus dem Jahr 2024-Praxis, dass der Mandant und das Unternehmen keine Kenntnis von den vorläufigen Schätzungen hatten, unter anderem aufgrund der Unfähigkeit der Steuerbehörde, dies nachzuweisen. Unter anderem wurde einer nachgewiesenen sehr schweren, lang andauernden Erkrankung des Ehepartners in einer Familie mit kleinen Kindern keine Bedeutung beigemessen.

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Namen von vier privaten Mandanten vor dem Landesfinanzgericht in Fällen zur Biersteuer einen vollständigen und drei teilweise positiven Urteile erwirkt – 25. OKTOBER 2024

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Namen von vier privaten Mandanten vor dem Landesfinanzgericht in Fällen zur Biersteuer einen vollständigen und drei teilweise positiven Urteile erwirkt.

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Namen eines Unternehmenskunden nach einem Entscheidungsvorschlag in einer Steuer- und Mehrwertsteuersache teilweise Recht vor der Steuerbehörde erwirkt – 17. OKTOBER 2024

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Namen eines Unternehmensmandanten nach Einreichung von Stellungnahmen zum Entscheidungsentwurf in einer Steuer- und Mehrwertsteuersache teilweise Recht vor der Steuerbehörde erwirkt.

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Auftrag eines Privatkunden und eines Unternehmenskunden eine erfolgreiche Steuerberatung mittels verbindlicher Auskünfte und Steuervorbehalte durchgeführt – 16. OKTOBER 2024

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Auftrag eines privaten Mandanten und eines gewerblichen Mandanten eine erfolgreiche Steuerberatung in Form von verbindlichen Auskünften und Steuervorbehalten durchgeführt.

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Namen eines privaten Mandanten vor dem Landesfinanzgericht in einer Steuer- und Mehrwertsteuersache teilweise Recht bekommen – 7. Oktober 2024

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Namen eines privaten Mandanten vor dem Landesfinanzgericht in einer Steuer- und Mehrwertsteuersache teilweise Recht bekommen.

FREISPRUCH IN EINEM STEUERSTRAFVERFAHREN VOR DER STEUERBEHÖRDE – 17. SEPTEMBER 2024

Die Anwaltskanzlei RSN hat am 17. September 2024 im Namen eines privaten Mandanten die Einstellung des Verfahrens in einem Steuerstrafverfahren (Freispruch) erreicht.

VOLLSTÄNDIGE BESTÄTIGUNG IM RAHMEN EINER ORDENTLICHEN WIEDERAUFFNAHME DES VERFAHRENS BEI DER STEUERBEHÖRDE IM AUFTRAG EINES PRIVATKUNDEN – 13. AUGUST 2024

Die Anwaltskanzlei RSN hat am 13. August 2024 im Namen eines privaten Mandanten im Rahmen eines ordentlichen Wiederaufnahmeverfahrens bei der Steuerbehörde vollständige Rechtfertigung hinsichtlich der Steuerfestsetzung für ein Einkommensjahr erwirkt.

AUFHEBUNG EINER ERHEBLICHEN LOHNEINBEHALTUNG IM AUFTRAG EINES PRIVATKUNDEN – 19. JUNI 2024

Die Anwaltskanzlei RSN hat am 19. Juni 2024 im Auftrag eines privaten Mandanten die Aufhebung erheblicher Lohnpfändungen erreicht.

 FREISPRUCH IN EINER STEUERSTRAFSACHE VOR DER STEUERBEHÖRDE – 13. JUNI 2024

 Die Anwaltskanzlei RSN hat am 13. Juni 2024 im Namen eines privaten Mandanten die Einstellung des Verfahrens in einer Steuerstrafsache (Freispruch) erreicht.

IM ÜBERWEGENDEN BEREICH BESTÄTIGT VOM STEUERBERUFUNGSGERICHT DER HAUPTSTADT SÜD – 20. APRIL 2024

Die Anwaltskanzlei RSN hat am 20. April 2024 im Namen eines privaten Mandanten vor dem Steuerbeschwerdeausschuss der Region Hauptstadt Süd in einem Wiederaufnahmeverfahren mit relativ hohen Steuerforderungen überwiegend Recht bekommen, sodass die betreffenden Steuerforderungen von der Steuerbehörde erneut und noch gründlicher geprüft werden können.

TEILWEISE BESTÄTIGUNG DURCH DEN STEUERBERUFUNGSHOF KOPENHAGEN UND BORNHOLM – 4. APRIL 2024

Die Anwaltskanzlei RSN hat am 4. April 2024 im Namen eines privaten Mandanten vor dem Steuerbeschwerdeausschuss Kopenhagen und Bornholm teilweise Recht bekommen, da der Beschwerdeführer für bestimmte, konkrete geschäftliche Abhebungen vom Bankkonto seines Unternehmens nicht als Privatperson besteuert werden konnte.

GENEHMIGUNG DER REGISTRIERUNG DES UNTERNEHMENS FÜR A-STEUER, AM-BEITRÄGE UND MEHRWERTSTEUER BEI DER STEUERBEHÖRDE ENTGEGEN DEM ENTSCHEIDUNGSVORSCHLAG DER STEUERBEHÖRDE – 3. MÄRZ 2024

Die Anwaltskanzlei RSN hat am 3. März 2024 im Auftrag eines Unternehmenskunden die Genehmigung für die Registrierung eines Unternehmens für die A-Steuer, die AM-Beiträge und die Mehrwertsteuer bei der Steuerbehörde erwirkt – entgegen dem Entscheidungsvorschlag der Steuerbehörde.

Die Anwaltskanzlei RSN unterstützt sowohl gewerbliche als auch private Mandanten gerne bei der Beratung in Steuer-, Umsatzsteuer- und Abgabenangelegenheiten sowie bei der Einlegung von Einsprüchen und der Prozessführung.

HERABSETZUNG DER VON DER STEUERBEHÖRDE GEFORDERTEN ERHÖHTEN ZOLLÄQUIVALENTFORDERUNG FÜR EINEN GEWERBLICHEN KUNDEN MIT DARAUS ERGEBENDER GÜNSTIGER AUSWIRKUNG AUF DIE VERBLEIBENDE ERHÖHUNG DES ZOLLÄQUIVALENTSAUF ANDERE FÄLLE – 23. FEBRUAR 2024

Die Anwaltskanzlei RSN hat am 23. Februar 2024 im Auftrag eines gewerblichen Mandanten eine Herabsetzung der von der Steuerbehörde angekündigten Forderung nach einer erhöhten Zollnachzahlung erreicht, was sich positiv auf die verbleibende Erhöhung der Zollnachzahlung in anderen Fällen auswirkte.

Die Entscheidung wird – was den für den gewerblichen Kunden belastenden verbleibenden Teil betrifft – vor das Landesfinanzgericht gebracht.

FREISPRUCH IN STEUERSTRAFVERFAHREN VOR DER STEUERBEHÖRDE – 12. JANUAR 2024

Die Anwaltskanzlei RSN hat spätestens am 12. Januar 2024 im Namen privater Mandanten in Verfahren wegen Steuerstrafen einen Freispruch (Einstellung des Verfahrens) aufgrund der Verjährung erwirkt.

VOLLSTÄNDIGE BESTÄTIGUNG DURCH DIE STEUERBEHÖRDE BEI DER AUSSERORDENTLICHEN WIEDERAUFNAHME EINES MEHRWERTSTEUERVERFAHRENS – 20. DEZEMBER 2023

Die Anwaltskanzlei RSN hat am 20. Dezember 2023 im Namen von fünf privaten Mandanten bei der Steuerbehörde im Rahmen einer außerordentlichen Wiederaufnahme eines Mehrwertsteuerverfahrens, in dem die Mehrwertsteuerforderung für die Steuerzeiträume 2012 – 2015 erheblich auf den selbst angegebenen Betrag herabgesetzt wurde.

FREISPRUCH IN EINEM VERFAHREN WEGEN EINER MEHRWERTSTEUERSTRAFE VOR DER STEUERBEHÖRDE – 18. DEZEMBER 2023

Die Anwaltskanzlei RSN hat am 18. Dezember 2023 im Namen eines privaten Mandanten die Einstellung eines Verfahrens wegen einer Mehrwertsteuerstrafe (de facto Freispruch oder de facto Einstellung des Verfahrens) auf der Grundlage von Indizien für eine geänderte, negative Mehrwertsteuererklärung.

Es wird ein Antrag auf zivilrechtliche Wiederaufnahme des Mehrwertsteuerverfahrens gestellt.

TEILWEISE BEGRÜNDUNG DURCH DEN STEUERBERUFUNGSRAT DJURSLAND – 15. DEZEMBER 2023

Die Anwaltskanzlei RSN hat am 15. Dezember 2023 im Namen eines privaten Mandanten vor dem Steuerbeschwerdeausschuss Djursland teilweise Recht bekommen, indem die Gesamtsumme der Schenkungssteuer aufgrund der Steuerbefreiung für bestimmte Geldüberweisungen herabgesetzt wurde.

VOLLSTÄNDIGE BESTÄTIGUNG DURCH DAS LANDESSTEUERGERICHT

Die Anwaltskanzlei RSN hat vor dem Landesfinanzgericht im Namen von fünf Kommanditisten (Privatpersonen) das Recht auf Überprüfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Mehrwertsteuerverfahrens bei der Steuerbehörde erwirkt.

VOLLSTÄNDIGE BESTÄTIGUNG DURCH DEN STEUERBERUFUNGSRAT DER HAUPTSTADT SÜD

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Auftrag eines privaten Mandanten vor dem Steuerbeschwerdeausschuss der Region Hauptstadt Süd vollständige Rechtfertigung erwirkt und damit das Recht auf eine außerordentliche Wiederaufnahme sowohl der relativ als auch der absolut erheblichen Mietausgaben in vier Steuerjahren (Zinsabzug).

WIEDERAUFFNAHME EINES VERFAHRENS BEZÜGLICH EINES GEKÜNDIGTEN CORONA-DARLEHENS BEI DER STEUERBESCHWERDESTELLE AUF VERMITTLUNG DES OMBUDSMANNS

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Auftrag eines gewerblichen Mandanten durch Vermittlung des Ombudsmanns erreicht, dass die Steuerbeschwerdekammer ihre Entscheidung bezüglich der Fälligkeitserklärung eines Corona-Darlehens durch die Steuerbehörde erneut prüft. Das Corona-Darlehen wurde zu keinem Zeitpunkt nicht bedient, und das Darlehen ist für Unternehmer von entscheidender Bedeutung.

EIN GEWERBLICHER MANDANT DER ANWALTSKANZLEI RSN HAT IN EINER MEHRWERTSTEUER-SACHE VOR DEM STADTGERICHT KOPENHAGEN RECHT BEKOMMEN

Ein Geschäftskunde der Anwaltskanzlei RSN hat in einem Mehrwertsteuerverfahren Recht bekommen, das die außerordentliche Wiederaufnahme einer im Jahr 2009 nach Schätzung festgesetzten Mehrwertsteuerschuld betraf.

VOLLSTÄNDIGE BESTÄTIGUNG IN EINER STEUERSACHE VOR DEM GERICHT IN RANDERS

Ein privater Mandant der Anwaltskanzlei RSN hat in einem Steuerverfahren vor dem Gericht in Randers volles Recht bekommen, nachdem das Finanzministerium, vertreten durch den Kammeranwalt, eine faktisch bestätigende Stellungnahme abgegeben hatte.

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Namen eines Unternehmensmandanten vor dem Gericht in Glostrup in Rechtssachen im Zusammenhang mit dem Gesetz über Unternehmensübertragungen voll und ganz Recht bekommen.

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Namen eines Unternehmensmandanten vor dem Gericht in Glostrup in zwei Verfahren im Zusammenhang mit dem Gesetz über den Unternehmensübergang voll und ganz Recht bekommen.

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Auftrag eines Unternehmensmandanten in einem Rechtsstreit bezüglich … teilweise Recht bekommen. NATIONALE GEMEINSAME BEWERTUNG DURCH DAS SCHIEDSGERICHT (VOLDGIFT)

RSN Rechtsanwaltskanzlei ( www.rsnadvokatfirma.dk ) hat im Auftrag eines Geschäftskunden in einem Rechtsstreit bezüglich […] in einem von zwei Punkten teilweise oder vollständig Recht bekommen. nationale gemeinsame Besteuerung im Zusammenhang mit einer Unternehmensübertragung vor dem Schiedsgericht (Schiedsverfahren).

Der Fall ist unter anderem deshalb besonders, weil. da die Parteien vereinbart hatten, dass die Frage der gemeinsamen Besteuerung im Zusammenhang mit einer Unternehmensübertragung im Rahmen eines Schiedsverfahrens vor dem Schiedsgericht zwischen den Parteien geklärt werden sollte.

Die Anwaltskanzlei RSN berät sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen gerne in Steuer-, Umsatzsteuer- und Abgabenangelegenheiten sowie in damit zusammenhängenden Fällen.

EIN GESCHÄFTSKUNDE DER ANWALTSKANZLEI RSN HAT IN EINER MEHRWERTSTEUER-SACHE VOR DEM STADTGERICHT KOPENHAGEN RECHT BEKOMMEN – 22. NOVEMBER 2022

Ein Geschäftskunde der Anwaltskanzlei RSN ( www.rsnadvokatfirma.dk ) erhielt in einem Mehrwertsteuerverfahren Recht, das die außerordentliche Wiederaufnahme einer im Jahr 2009 nach Schätzung festgesetzten Mehrwertsteuerforderung betraf.

Die Anwaltskanzlei RSN unterstützt Privat- und Geschäftskunden gerne dabei, in Steuer-, Mehrwertsteuer- und Abgabenangelegenheiten sowie in damit zusammenhängenden Fällen ihr Recht durchzusetzen.

DIE STEUERBEHÖRDE HAT IN EINEM VON IHR ZURÜCKVERWIESENEN FALL BETREFFEND DEN RICHTIGEN EINKOMMENEMPFÄNGER EINEM PRIVATKUNDEN DER ANWALTSKANZLEI RSN VOLLSTÄNDIG RECHT GEGEBEN UND DAMIT DIE EINKOMMENSERHÖHUNG HERABGESETZTAUF 0. DIE STEUERBEHÖRDE HAT GLEICHZEITIG EIN STRAFVERFAHREN GEGEN DEN MANDANTEN EINGESTELLT – 2. OKTOBER 2022

In einem an sie zurückverwiesenen Fall bezüglich des richtigen Einkommensempfängers hat die Steuerbehörde einem privaten Mandanten der Anwaltskanzlei RSN voll und ganz Recht gegeben und damit die Einkommensanrechnung auf 0 gesenkt. Gleichzeitig hat die Steuerbehörde auf die Einleitung eines Steuerverfahrens gegen den Mandanten verzichtet.

Der Fall zeigt unter anderem, dass die Steuerbehörde bei einer Zurückverweisung pflichtgemäß eine erneute Beweiswürdigung und eine erneute rechtliche Beurteilung vornimmt und dass das zivilrechtliche Steuerverfahren direkte Auswirkungen auf ein potenzielles Steuerstrafverfahren haben kann.

Die Anwaltskanzlei RSN unterstützt sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen gerne in Steuer-, Umsatzsteuer- und Abgabenangelegenheiten sowie in damit zusammenhängenden Fällen, um ein rechtliches Ergebnis zu erzielen.

DIE STEUERBERUFUNGSBEHÖRDE HAT MEHREREN PRIVATKUNDEN DER ANWALTSKANZLEI RSN IN FÄLLEN DER SOGENANNTEN „NULLSTELLUNG“ VON A-STEUER UND AM ÜBERWEGENDEN TEIL RECHT GEGEBEN-BEITRÄGEN UND HAT DAMIT DIE STEUERERHÖHUNGEN ERHEBLICH REDUZIERT.

Die Steuerbeschwerdekammer hat mehreren privaten Mandanten der Anwaltskanzlei RSN in Fällen der sogenannten Nullstellung der A-Steuer und der AM-Beiträge Recht gegeben und damit die Steuererhöhungen im Vergleich zu der im Übrigen eindeutig rechtswidrigen Praxis in SKM2013.294.HR (Rechtswidrigkeit und  unbegründet  ) ).

Die Anwaltskanzlei RSN unterstützt sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen gerne in Steuer-, Umsatzsteuer- und Abgabenangelegenheiten sowie in damit zusammenhängenden Fällen, um ein rechtliches Ergebnis zu erzielen.

FREISPRUCH IN EINEM LAUFENDEN STRAFVERFAHREN IM BEREICH DES STEUERSTRAFRECHTS ZU NATIONALER UND INTERNATIONALER DOPPELBESTEUERUNG SOWIE WIRTSCHAFTLICHER DREIFACHBESTEUERUNG – 16. SEPTEMBER 2022

Ein privater Mandant der Anwaltskanzlei RSN ( www.rsnadvokatfirma.dk ) beträgt nach ca. Nach einem elfjährigen Verfahren wurde der Betroffene von der Steuerbehörde in einem anhängigen Rechtsstreit bezüglich nationaler und internationaler rechtlicher Doppelbesteuerung sowie wirtschaftlicher Dreifachbesteuerung steuerrechtlich freigesprochen.

Die Anwaltskanzlei RSN unterstützt sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen gerne bei Steuer-, Umsatzsteuer- und Abgabenangelegenheiten sowie bei damit verbundenen Fällen oder Beratungsfragen.

DIE STEUERBERUFUNGSBEHÖRDE HAT MEHREREN PRIVATKUNDEN DER ANWALTSKANZLEI RSN IN FÄLLEN DER SOGENANNTEN „NULLSTELLUNG“ VON A-STEUER UND AM ÜBERWEGENDEN TEIL RECHT GEGEBEN-BEITRÄGEN UND HAT DAMIT DIE STEUERERHÖHUNGEN ERHEBLICH REDUZIERT.

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Auftrag privater Mandanten in Fällen der sogenannten Rückabwicklung von A-Steuer und AM-Beiträgen überwiegend Recht bekommen und damit eine sehr erhebliche Senkung der Steuererhöhungen erreicht.

Die Anwaltskanzlei RSN hat heute im Namen eines privaten Mandanten vor der Steuerbehörde in einer zurückverwiesenen Angelegenheit bezüglich des richtigen Einkommensempfängers und der gleichzeitigen Einstellung eines Steuerstrafverfahrens – 20. Juni.

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Auftrag eines privaten Mandanten in einem an die Steuerbehörde zurückverwiesenen Fall bezüglich des richtigen Einkommensempfängers vor der Steuerbehörde volles Recht bekommen, wobei die Steuerbehörde gleichzeitig auf die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens verzichtet hat.

Die Anwaltskanzlei RSN hat die Dauer der Insolvenzsperrfrist für ihren Mandanten um ca. 33 Prozent verkürzt – 28. April 2022

Die Anwaltskanzlei RSN hat in einem Fall, der unter anderem Steuer- und Mehrwertsteuerfragen betraf, die Dauer der Insolvenzsperre für ihren Mandanten um ca. 33 Prozent verkürzt.

Gegen den Beschluss des See- und Handelsgerichts wurde beim Ostlandgericht Berufung eingelegt.

Die Anwaltskanzlei RSN verfügt zudem über umfassende Fachkenntnisse in Bezug auf abgeleitete Rechtsverhältnisse im Bereich des Steuer-, Umsatzsteuer- und Abgabenrechts.

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Namen eines privaten Mandanten vor dem Landesfinanzgericht teilweise Recht bekommen, einschließlich einer möglichen Erhöhung des Steuerabzugs – 3. Januar 2022

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Namen eines privaten Mandanten vor dem Landesfinanzgericht teilweise Recht bekommen, einschließlich einer möglichen Erhöhung des Steuerabzugs.

Die Anwaltskanzlei RSN hat vor dem Steuerbeschwerdeausschuss Roskilde in Bezug auf eine pauschale Einkommensanhebung voll und ganz Recht für ihren Mandanten erwirkt – 22. DEZEMBER 2021

Die Anwaltskanzlei RSN hat vor dem Steuerbeschwerdeausschuss Roskilde in Bezug auf eine pauschale Einkommensanhebung volles Recht für ihren Mandanten erwirkt. Der Fall wurde zur erneuten Prüfung an die Steuerbehörde zurückverwiesen.

Die Anwaltskanzlei RSN verfügt über umfassende Fachkompetenz in der Führung von Beschwerde- und Gerichtsverfahren im Bereich des Steuer-, Umsatzsteuer- und Abgabenrechts.

Die Anwaltskanzlei RSN hat vor dem Östlichen Landgericht die Aufhebung der Insolvenzsperre für ihren Mandanten erwirkt, unter anderem in Bezug auf Steuer- und Mehrwertsteuerfragen – 25. NOVEMBER 2021

Die Anwaltskanzlei RSN hat vor dem Ostlandgericht für ihren Mandanten eine Aufhebung der Insolvenzsperre erwirkt, unter anderem in Bezug auf Steuer- und Mehrwertsteuerfragen.

Die Anwaltskanzlei RSN verfügt zudem über umfassende Fachkenntnisse in Bezug auf abgeleitete Rechtsverhältnisse im Bereich des Steuer-, Umsatzsteuer- und Abgabenrechts.

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Namen eines privaten Mandanten die Einstellung des Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch sowie eine Entscheidung erreicht, die lediglich eine geringfügige Geldstrafe vorsieht – 28. SEPTEMBER 2021

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Auftrag eines privaten Mandanten im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren wegen Verstoßes gegen das Insolvenzverbot erreicht, dass die Anklage wegen eines Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch – bei dem die Gefahr einer bedingten Freiheitsstrafe bestand – fallen gelassen wurde und lediglich eine geringfügige Geldstrafe verhängt wurde.

Die Anwaltskanzlei RSN verfügt unter anderem über umfassende Fachkenntnisse hinsichtlich des Zusammenspiels zwischen Rechtsgrundlagen und verschiedenen Falltypen.

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Auftrag eines privaten Mandanten vor dem See- und Handelsgericht die Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen einer Insolvenzsperre erreicht, SODASS DEM MANDANTEN KEINE INSOLVENZSPERRE AUFERLEGT WIRD – 27. SEPTEMBER 2021

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Auftrag eines privaten Mandanten und unter anderem im Zusammenhang mit einem anhängigen Steuerverfahren die Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Verhängung eines Insolvenzverbots erreicht, sodass dem Mandanten zumindest vorläufig kein Insolvenzverbot auferlegt wird.

Die Anwaltskanzlei RSN verfügt unter anderem über umfassende Fachkenntnisse hinsichtlich des Zusammenspiels zwischen Rechtsgrundlagen und verschiedenen Falltypen.

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Namen eines privaten Mandanten vor dem Landesfinanzgericht teilweise Recht bekommen, einschließlich einer möglichen Erhöhung des Steuerabzugs – 28. Juni 2021

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Namen eines privaten Mandanten vor dem Landesfinanzgericht teilweise Recht bekommen, einschließlich einer möglichen Erhöhung des Steuerabzugs.

Die Anwaltskanzlei RSN hat die Dauer der Insolvenzsperrfrist für ihren Mandanten um ca. 33 Prozent verkürzt – 14. Juni 2021

Die Anwaltskanzlei RSN hat in einem Fall, der unter anderem Steuer- und Mehrwertsteuerfragen betraf, die Dauer der Insolvenzsperre für ihren Mandanten um ca. 33 Prozent verkürzt.

Gegen den Beschluss des See- und Handelsgerichts wird beim Landgericht Berufung eingelegt.

Die Anwaltskanzlei RSN verfügt zudem über umfassende Fachkenntnisse in Bezug auf abgeleitete Rechtsverhältnisse im Bereich des Steuer-, Umsatzsteuer- und Abgabenrechts.

DIE ANWALTSKANZLEI RSN HAT FÜR IHREN MANDANTEN EINE FREISTELLUNG VON DER INSOLVENZKARANTÄNE ERWIRKT, UNTER ANDEREM IN BEZUG AUF STEUER- UND MEHRWERTSTEUERFRAGEN – 19. APRIL 2021

Die Anwaltskanzlei RSN hat vor dem See- und Handelsgericht die Aufhebung der Insolvenzsperre für ihren Mandanten erreicht, unter anderem in Bezug auf Steuer- und Mehrwertsteuerfragen, da der Insolvenzverwalter die Klage zurückgezogen hat.

Die Anwaltskanzlei RSN verfügt zudem über umfassende Fachkenntnisse in Bezug auf abgeleitete Rechtsverhältnisse im Bereich des Steuer-, Umsatzsteuer- und Abgabenrechts.

NEUES EU-URTEIL: MEHRWERTSTEUERGRUPPE BEI DER DANSKE BANK UND SCHWEDISCHE FILIALE DER DANSKE BANK – ZWEI GETRENNTE STEUERPFLICHTIGE – 11. MÄRZ 2021

Der Europäische Gerichtshof hat am 11. März 2021 ein neues Urteil zu § 47 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuergruppe) gefällt. Die Danske Bank (Umsatzsteuergruppe in Dänemark) und ihre schwedische Zweigniederlassung (die in Schweden nicht zur Mehrwertsteuergruppe gehört) sind zwei getrennte mehrwertsteuerpflichtige Personen, wodurch die Erbringung von IT-Dienstleistungen durch das dänische Unternehmen/die dänische Mehrwertsteuergruppe an die schwedische Zweigniederlassung mit der damit verbundenen Kostenverrechnung in schwedischer Mehrwertsteuerrechtlicher Hinsicht als Lieferungen gilt (je nach den Umständen unterliegt dies der Mehrwertsteuer in Schweden gemäß dem Mehrwertsteuergesetz). Die Danske Bank konnte somit ihre Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie (des Mehrwertsteuergesetzes in Dänemark und des Mehrwertsteuergesetzes in Schweden) nicht durchsetzen.

Die derzeitigen Strukturen, unter anderem in Bezug auf die Mehrwertsteuer und die Geschäftsabläufe, beispielsweise bei dänischen und ausländischen Banken mit derselben konkreten oder einer ähnlichen Mehrwertsteuerstruktur wie bei der Danske Bank, müssen daher überprüft werden, da sowohl mehrere interne als auch externe Kosten und/oder Leistungen zumindest künftig mehrwertsteuerpflichtig werden können. Die Anwaltskanzlei RSN unterstützt Sie dabei gerne in Dänemark.

Der Link zum EU-Urteil ist beigefügt: https://lnkd.in/d67REyt

Die Anwaltskanzlei RSN hat eine erhebliche Herabsetzung der vom Finanzamt gegen einen Mandanten verhängten Geldbuße erreicht – 7. Februar 2021

Die Anwaltskanzlei RSN hat eine sehr erhebliche Herabsetzung der von der Steuerbehörde gegen den Mandanten (den Beschuldigten) im Rahmen der anhängigen Steuerverfahren geforderten Geldbuße erreicht.

Die Anwaltskanzlei RSN verfügt über umfassende Fachkompetenz in der ganzheitlichen Rechtsberatung, unter anderem in den Bereichen Steuern, Mehrwertsteuer und Abgaben sowie mögliche Bußgelder, sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen.

Die Anwaltskanzlei RSN hat ein kleines Unternehmen erfolgreich bei der steuerlichen und zivilrechtlichen Sanierung unterstützt – 15. Dezember 2020

Die Anwaltskanzlei RSN hat ein kleines Unternehmen erfolgreich bei einer steuer- und zivilrechtlichen Sanierung begleitet, wobei mehrere Entscheidungen öffentlicher Behörden auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zusammengeführt wurden.

Die Anwaltskanzlei RSN verfügt über umfassende Fachkompetenz in der ganzheitlichen Rechtsberatung, unter anderem in den Bereichen Steuern, Mehrwertsteuer und Abgaben sowie in anderen Rechtsgebieten.

NEUER ARTIKEL AUF WWW.SSRN.COM: IST EINE NEUAUSRICHTUNG ODER ÄNDERUNG DER EU-VERTRÄGE (EUV UND AEUV) IM EINKLANG MIT DEM NATIONALEN VERFASSUNGSRECHT ERFORDERLICH? – 18. NOVEMBER 2020

Der Artikel (https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3732824) erläutert und analysiert, ob aufgrund eines Kompetenzkonflikts zwischen den nationalen Obersten Gerichten und den nationalen Verfassungsgerichten einerseits und dem Europäischen Gerichtshof andererseits eine rechtliche Verpflichtung besteht, den EU-Vertrag (EUV und AEUV) im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht neu auszubalancieren oder zu ändern. Zusammenfassend kommt der Artikel zu folgenden Schlussfolgerungen bzw. Feststellungen:

(i) Das nationale Verfassungsrecht und das EU-Verfassungsrecht (lex superior) stehen aufgrund eines Kompetenzkonflikts nicht in allen Fällen in rechtlicher Übereinstimmung.

(ii) Nach dem EU-Recht in der Auslegung durch den EuGH unterliegt sogar das nationale Verfassungsrecht dem Vorrang bzw. der Oberhoheit des EU-Rechts, vgl. z. B. 1) EuGH-Rechtssache C-11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Rn. 3, 2) EuGH-Rechtssache C-285/98, Kreil, und 3) EuGH-Rechtssache C-399/11, Melloni, Rn. 58.

(iii) Dennoch wurde der Europäische Gerichtshof (EuGH) in drei Fällen von nationalen Obersten Gerichten und nationalen Verfassungsgerichten auf der Grundlage oder aufgrund des nationalen Verfassungsrechts überstimmt, vgl. 1) den Fall Landtová aus der Tschechischen Republik (Entscheidung des Tschechischen Verfassungsgerichts Pl. ÙS 5/12 vom 31. Januar 2012), 2) den Fall Ajos aus Dänemark (Urteil des dänischen Obersten Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012, veröffentlicht in U.2017.824H) und 3) das ECB-Urteil aus Deutschland (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020, 2 BvR 859/15, usw.).

(iv) Im Mittelpunkt des Kompetenzkonflikts steht die vom EuGH angewandte Rechtsmethodik, bei der sich aus der Kohärenz des EU-Vertrags oder der EU-Verträge implizite Befugnisse oder abgeleitete Befugnisse zur Vertragsgebungsbefugnis und Gesetzgebungsbefugnis für den EuGH ergeben. In Wirklichkeit verleiht die genannte angewandte Rechtsmethodik dem EuGH zirkuläre gerichtliche Befugnisse oder „Kompetenz zu Kompetenz“ (sowohl die Befugnis zur Vertragsgebung, die Gesetzgebungsbefugnis als auch die richterliche Befugnis).

(v) Eine Lösung für diesen juristischen Gordischen Knoten bzw. ein Ausweg aus dem genannten Zuständigkeitskonflikt könnte darin bestehen, den EU-Vertrag neu auszubalancieren oder zu ändern.

(vi) Ein Änderungsvorschlag zum EU-Vertrag sieht vor, Artikel 19 EUV um einen Absatz 4 zu ergänzen. Dieser vorgeschlagene Absatz 4 des Art. 19 EUV würde einen neuen Rechtsmechanismus im Verhältnis zwischen EU-Recht und nationalem Verfassungsrecht darstellen. Dieser Rechtsmechanismus könnte darin bestehen, dass ein Kompetenzkonflikt im Hinblick auf „ultra vires“ (über die übertragenen Zuständigkeiten hinausgehende Handlungen) zu einem erneuten Gesetzgebungsverfahren gemäß z. B. Art. 294 AEUV führen würde. Sollte die Auslegung des EuGH von der EU-Gesetzgebungsinstanz bestätigt werden, müssten sich die nationalen Gerichte dieser erneuten Rechtsgrundlage anschließen. Wird die Auslegung des EuGH nicht im Rahmen des EU-Gesetzgebungsverfahrens bestätigt, ist die genannte Auslegung des EuGH ungültig. Das Gleiche wie oben erwähnt würde für EU-Grundsätze gelten, die nur auf EU-Verfassungsebene Anwendung finden könnten, wenn sie durch den Vertrag gesetzlich verankert würden, vgl. Art. 1 EUV.

WEITERER RECHTLICHER “MINK-SKANDAL” – 14. NOVEMBER 2020

https://lnkd.in/dYJFz_n Bitte lesen Sie nun gemäß den Angaben U.1998.800H, Randnummer 9.2. Es gibt keine EU-Beihilfevorschriften, die im Widerspruch zur Verfassung stehen, einschließlich § 73 der Verfassung (vollständiger Schadensersatz), vgl. auch U.2017.824H (das Ajos-Urteil). Das EU-Recht weicht dem dänischen Recht. Zudem kann kein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegen, da die EU-Beihilfevorschriften nicht gegen die Grundrechte der EU verstoßen dürfen (EU-Vertrag Art. 17). Das wird immer dilettantischer. Es erinnert an das Finanzministerium, vertreten durch den Kammeranwalt.

NOTSTAND ALS RECHTSGRUNDLAGE FÜR UNTER ANDEREM DIE KEULUNG GESUNDER NERZBESTÄNDE (ABER WEITERHIN VERSTOSS GEGEN/VERLETZUNG VON § 72 UND § 73 DES GRUNDGESETZES) – 13. NOVEMBER 2020

Aufgrund der vorliegenden Informationen und des tatsächlichen Verhaltens stützt sich die Regierung nun auf das Notstandsrecht als Rechtsgrundlage, unter anderem für die Keulung gesunder Nerzbestände. Ob dies bei einer späteren gerichtlichen Überprüfung – unter Einbeziehung u. a. von Lundgren und Høiby (andere Experten als das SSI) – eine gültige Rechtsgrundlage darstellt, ist nicht ganz sicher. Allerdings wird weiterhin gegen § 73 des Grundgesetzes verstoßen (keine gesetzliche Grundlage), ebenso wie gegen § 72 des Grundgesetzes (keine gesetzliche Grundlage oder gerichtliche Anordnung). Auf jeden Fall werden die Regierung und das Folketing glücklicherweise und zu Recht rechtlich wohl nicht um eine vollständige Entschädigung der Nerzzüchter herumkommen (es bleibt weiterhin die Frage, welche Teilelemente darin enthalten sind). Es ist jedoch sehr schwer, unverantwortlich zu handeln oder im Namen der Welt erhebliche Risiken einzugehen, vgl. Cluster 5. Das gilt auch für das Folketing. Könnte man die Zuchtnerze (die besten der Welt) auf eine unbewohnte Insel oder unbewohnte Inseln, beispielsweise im Kattegat und im Limfjord, isolieren und sie in Schutzanzügen usw. füttern, bis das Risiko besser und umfassender abgeklärt ist?

Die Anwaltskanzlei RSN steht den Nerzzüchtern gerne zur Seite.

DIE ANWALTSKANZLEI RSN HAT UNTER ANDEREM DURCH EINE VERBINDLICHE STELLUNGNAHME EINE ERFOLGREICHE STEUERBERATUNG ABGESCHLOSSEN – 12. NOVEMBER 2020

Die Anwaltskanzlei RSN hat unter anderem durch verbindliche Auskünfte eine erfolgreiche Steuerberatung für einen Mandanten abgeschlossen.

Die Anwaltskanzlei RSN unterstützt sowohl Geschäftskunden als auch Privatkunden gerne bei der Steuerberatung, unter anderem durch verbindliche Auskünfte der Steuerbehörde. In vielen Fällen gibt es eine rechtlich zulässige, steuerlich vorteilhafte oder erfolgreiche Lösung für den Mandanten, doch es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Steuerberatung negative wirtschaftliche Folgen für den Mandanten nach sich ziehen kann.

Für die Steuerberatung können rechtmäßig verschiedene Abrechnungsformen vereinbart werden.

DIE EU-KOMMISSION LEGT BEIM EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF “INTERN” BERUFUNG GEGEN DAS “APPLE-URTEIL” ZU UNRECHTMÄSSIGEN STAATLICHEN BEIHILFEN DURCH STEUERVORTEILE EIN – 25. SEPTEMBER 2020

Die EU-Kommission hat heute mitgeteilt, dass sie gegen das “Apple-Urteil” bezüglich rechtswidriger staatlicher Beihilfen durch Steuervergünstigungen “intern” beim Europäischen Gerichtshof Berufung einlegen wird. Somit muss der Europäische Gerichtshof prüfen/beurteilen, ob das Gericht (1. Instanz “intern” beim Europäischen Gerichtshof in der betreffenden Rechtssache/als eigenständiges Gericht gemäß EUV) eine fehlerhafte Prüfung/Beurteilung einer oder mehrerer Rechtsfragen vorgenommen hat. Im Rahmen des Rechtsmittels können ausschließlich Rechtsfragen (jus) geprüft werden.

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/STATEMENT_20_1746

Die Anwaltskanzlei RSN führt gerne Rechtsstreitigkeiten bezüglich der verweigerten Beschwerdemöglichkeit bei Immobilienbewertungen, unter anderem auf der Grundlage der EMRK und der Grundrechte der EU – 14. SEPTEMBER 2020

Die Anwaltskanzlei RSN ist gerne bereit, in dieser Angelegenheit ein Grundsatzverfahren gegen das Finanzministerium unter Berufung auf die EMRK und die Grundrechte der EU zu führen, sofern ein oder mehrere Mandanten dies wünschen.

Die Anwaltskanzlei RSN führt derzeit im Namen ihrer Mandanten Rechtsstreitigkeiten gegen das Finanzministerium wegen Verstößen gegen u. a. der EMRK und der Grundrechte der EU im Zusammenhang mit 1) der Verweigerung der Anwendung relevanter oder entscheidender Rechtsvorschriften in erster Instanz vor den Gerichten (Endgültigkeitsklausel) sowie 2) im Zusammenhang mit der rechtlichen Doppel- und wirtschaftlichen Dreifachbesteuerung von Gesellschafterdarlehen (ca. 100 bis ca. 125 Prozent Steuersatz).

https://politiken.dk/indland/art7919613/Indgreb-mod-boligejere-kan-være-i-strid-med-menneskerettigheder

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Namen eines Mandanten einen Vergleich in einem Rechtsstreit geschlossen – 24. August 2020

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Namen ihres Mandanten einen Vergleich in einem relativ umfangreichen Rechtsstreit geschlossen, der unter anderem ein Pfandrecht, sodass der Mandant, der ebenso wie die Gegenpartei Opfer eines Betrugs geworden ist, weder mit Schadenersatzforderungen noch mit einer Anzeige bei der Polizei oder der Forderung nach Erstattung der Prozesskosten rechnen muss.

Die Anwaltskanzlei RSN unterstützt ihre Mandanten gerne bei der Erarbeitung von gütlichen Einigungen, unter anderem in Gerichtsverfahren, zum Wohle beider Parteien.

ARTIKEL IN “EUROPEAN TAXATION”: DÄNEMARK – RECHTLICHE DOPPELBESTEUERUNG UND WIRTSCHAFTLICHE DREIFACHBESTEUERUNG VON GESELLSCHAFTERDARLEHEN IN DÄNEMARK: „CUM IN“ NACH DÄNISCHEM STEUERRECHT – 15. Juli 2020

Am 15. Juli 2020 wurde ein Artikel von mir in der Zeitschrift “European Taxation” veröffentlicht. Der genannte Artikel befasst sich mit 1) der rechtswidrigen innerstaatlichen rechtlichen Doppelbesteuerung und der innerstaatlichen wirtschaftlichen Dreifachbesteuerung von Gesellschafterdarlehen in Dänemark sowie 2) der illegalen Methodik, die zur Schaffung einer solchen Besteuerung angewendet wird. Die angewandte Methodik entspricht für den einzelnen Steuerzahler dem belastenden Äquivalent von „Cum Ex“ bzw. der rechtswidrigen Methodik, die im größten Steuerbetrugsskandal Europas angewendet wurde. Ein sogenannter Pilotfall ist derzeit vor dem Ostgericht anhängig (ich bin der Rechtsanwalt). Der Link zum Artikel mit einem Verweis auf die betreffenden Verfahren vor den dänischen Stadtgerichten ist beigefügt:

https://www.ibfd.org/IBFD-Products/Journal-Articles/European-Taxation/collections/et/html/et_2020_08_dk_1.html

RECHTSGRUNDLAGE, GRUNDLAGE, ÜBEREINSTIMMUNG UND ZUSAMMENWIRKEN DER RECHTSGRUNDLAGEN IM DÄNISCHEN STEUER-, MEHRWERTSTEUER- UND ABGABENRECHT – 15. Juli 2020

Rechtsanwalt Rasmus Smith Nielsen Doktorarbeit, die unter anderem 1) eine eindeutig rechtswidrige Möglichkeit einer theoretischen und nicht zuletzt praktischen willkürlichen Rechtsanwendung im dänischen Steuer-, Mehrwertsteuer- und Abgabenrecht aufgezeigt hat, und 2) eine juristische Verifizierungsmethode in Bezug auf das, was außerhalb und innerhalb des Gesetzes liegt, entwickelt hat, sowie 3) die theoretischen Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Rechtsgrundlagen analysiert und 4) die verschiedenen Anforderungen an die Rechtsgrundlage beschrieben hat, wurde von der von der Universität Kopenhagen eingesetzten Doktoratsprüfungsausschuss (drei Mitglieder). Die Doktorarbeit wird daher nicht wie vorgesehen am 11. September 2020 verteidigt. Der Grund dafür ist im Wesentlichen, dass der Prüfungsausschuss zu der Einschätzung gelangt ist, dass der Dissertation das erforderliche wissenschaftliche Niveau fehlt und sie zu stark von persönlichen Standpunkten geprägt ist. Das Gegenteil ist der Fall – es sind beispielsweise das Finanzministerium und der Kammeranwalt, die fortwährend rechtlich nachweisbare, eindeutige Rechtsverstöße im Bereich des Steuer-, Mehrwertsteuer- und Abgabenrechts begehen. Dies geht weiterhin zu Lasten einer Reihe von Steuerpflichtigen und/oder der Staatskasse und behindert zudem die uneingeschränkte demokratische Steuerung dieses Bereichs. Die Dissertation wurde daher heute veröffentlicht unter www.ssrn.com.

DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF HEBT DIE ENTSCHEIDUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ÜBER RECHTSWIDRIGE IRISCHE STAATLICHE BEIHILFEN IN FORM VON STEUERVORTEILEN FÜR APPLE AUF – 15. Juli 2020

Der Europäische Gerichtshof hat heute die Entscheidung der EU-Kommission über eine rechtswidrige staatliche Beihilfe Irlands in Höhe von 13 Milliarden Euro in Form von Steuervorteilen für Apple für nichtig erklärt. Grund dafür war, dass die EU-Kommission gemäß Art. 107 AEUV nicht hinreichend nachgewiesen hatte, dass eine rechtswidrige staatliche Beihilfe in Form von Steuervorteilen für Apple vorlag. Lesen Sie die Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs unter diesem Link:

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-07/cp200090en.pdf

Die Anwaltskanzlei RSN hat Prozesskostenhilfe für die Führung eines Grundsatzverfahrens erhalten – 25. Juni 2020

Die Anwaltskanzlei RSN hat über die Rechtsschutzversicherung (Hausratversicherung) ihres Mandanten Prozesskostenhilfe für die Führung eines Grundsatzverfahrens in den Bereichen Baurecht, Schuldrecht und Kaufrecht erhalten.

DER DÄNISCHE “CUM EX”-VERGLEICH – UNTER ODER ÜBER DEM DÄNISCHEN RECHT? BESTEUERUNG NACH GESETZ ODER NACH VERGLEICH?

Die Ergebnisse bzw. Schlussfolgerungen dieses Artikels lauten wie folgt:

(i) Die dänische “Cum-ex”-Regelung bezüglich der Gewinne aus Steuerbetrug muss in vollem Einklang mit der gesetzlichen Befugnis stehen, da jede Abschreibung oder Aufhebung von Steuerschulden unter Art. 43 erster Gedankenstrich der dänischen Verfassung fällt (Erfordernis einer gesetzlichen Befugnis zur Erhebung, Änderung oder Aufhebung von Steuern, Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern).

(ii) Dänische öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, einschließlich öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen im Steuer-, Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerrecht, müssen nach der Rechtsprechung vollständig mit der jeweiligen Rechtsgrundlage des betreffenden Bereichs (z. B. gesetzlicher Befugnis) im Einklang stehen. Darüber hinaus steht eine solche Rechtslage im Einklang mit dem EU-Recht (supranationales Recht), da das EU-Recht nicht durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen umgangen oder unterlaufen werden kann.

(iii) Nach dänischem Recht oder EU-Recht haben Rundschreiben keine rechtsverbindliche Wirkung in einer einzelnen, belastenden Anweisung für die Steuerpflichtigen. Doch sind rechtswidrige Rundschreiben, die nicht offensichtlich im Widerspruch zur Rechtsgrundlage stehen, für die Steuerpflichtigen im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes oder des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens rechtsverbindlich. Zudem fehlt im Haushaltsgesetz usw. eine ausreichende Rechtsgrundlage für einen Erlass oder eine Aufhebung von Steuerschulden, auch im Wege eines Vergleichs.

(iv) Allerdings bieten die §§ 13, 14 und/oder 16 des Gesetzes über die Beitreibung von Forderungen eine Rechtsgrundlage für die Abschreibung oder Aufhebung von Steuerschulden im Wege eines Vergleichs, darunter ausnahmsweise auch Steuerstrafen.

(v) Dennoch wird das dänische Gesetz 5-1-2 unter Berücksichtigung rechtlicher Kriterien, die sich beispielsweise aus der Rechtsprechung ableiten oder daraus abgeleitet werden können, den dänischen “Cum-ex”-Vergleich in Bezug auf Gewinne aus Steuerbetrug im Sinne der allgemeinen moralischen Auffassung verhindern. Dieses Ergebnis ist jedoch angesichts der Rechtsgrundlage (gerichtliche Überprüfung einer allgemeinen moralischen Auffassung) mit erheblicher Unsicherheit behaftet.

(vi) Aus steuerrechtlicher Sicht erfordert jeder Einzelfall eine individuelle steuerrechtliche Beratung, beispielsweise durch dänische Steueranwälte für die Steuerhinterzieher und/oder die dänischen Steuerbehörden.

AJOS-URTEILE VOM HEUTIGEN TAG “REVISITED” – DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF HAT IM RAHMEN DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS (DER DEUTSCHEN VERFASSUNG UND DER EU-VERFASSUNG SELBST) SEINE ZUGEWIESENEN BEFUGNISSE ÜBERSCHRITTEN (ULTRA VIRES) – 5. MAI 2020

Der Europäische Gerichtshof hat im Rahmen des deutschen Grundgesetzes und der EU-Verfassung selbst, wie sie vom Bundesverfassungsgericht ausgelegt und verteidigt werden, im vorliegenden Fall konkret außerhalb seiner ihm zugewiesenen Zuständigkeiten gehandelt (ultra vires). Das Urteil stimmt hinsichtlich der Frage der fehlenden Rechtsgrundlage mit dem Ajos-Urteil (U.2017.824H) überein. Die Rechtsgrundlagenmängel sind jedoch unterschiedlicher Art, vgl. auch das tschechische Verfassungsgericht in einem ähnlichen Fall. Der Europäische Gerichtshof ist keine eigenständige Vertragsgebungsinstanz.

https://lnkd.in/e3BBHrJ

Man sollte auch an den Professor für EU-Recht Hjalte Rasmussen gedenken.

Die Anwaltskanzlei RSN ist Expertin für Rechtsgrundlagen, die für die politisch-demokratische Regierungsführung und die Rechtssicherheit von entscheidender Bedeutung sind, und führt eine Reihe von Gerichts- und Beschwerdeverfahren unter anderem zu diesem Thema.

KEINE VERLETZUNG DES FREIEN KAPITALVERKEHRS GEMÄSS ART. 63 DES AEUV DURCH DIE ITALIENISCHE STEUER AUF FINANZTRANSAKTIONEN MIT DERIVATEN – 30. APRIL 2020

Der Europäische Gerichtshof hat heute in der Rechtssache C-565/18, Société Générale S.A., den Angaben zufolge festgestellt, dass allein Art. 63 AEUV (freier Kapitalverkehr) Gegenstand der Prüfung war. Und dass die italienische Finanztransaktionssteuer auf Derivate nicht gegen Art. 63 nicht verletzt wurde, da den Angaben zufolge keine Beschränkung im Sinne dieser Bestimmung in Bezug auf die betreffende Steuer vorlag, die unabhängig von Staatsangehörigkeit und Sitz erhoben wird. Dasselbe galt den Angaben zufolge auch für die Meldepflicht.

KEINE VERTRAGSWIDRIGE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND EINES GEMÄSS DEM DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN ZUERKANNTEN BESTEUERUNGSRECHTS UND UNTERSCHIEDENER STEUERSÄTZE IN DEN EU-MITGLIEDSTAATEN – 30. APRIL 2020

Der EuGH hat heute festgestellt, dass gemäß Art. 18 AEUV (Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit) und Art. 21 (Unionsbürgerschaft) keine Diskriminierung vorliegt, wenn die Steuerhoheit in Bezug auf eine staatliche Rente gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Kriteriums der Staatsangehörigkeit einem Staat zugewiesen wird, sodass diese Zuweisung zu einem höheren Steuersatz in dem einen Staat (dem Staat mit dem Besteuerungsrecht) als in dem anderen Staat führt.

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-04/cp200054en.pdf

§ 112 DES STRAFVOLLZUGSGESETZES IST EINE RECHTSWIDRIGE ABSCHLUSSBESTIMMUNG – VERWALTUNGSGERICHTE DER ERSTEN INSTANZ VERFÜGEN ÜBER RICHTERLICHE BEFUGNISSE – 28. APRIL 2020

Aus U.2001.861H sowie der staatsrechtlichen Literatur geht hervor, dass § 112 des Strafvollzugsgesetzes eine rechtswidrige Endgültigkeitsbestimmung ist (”…wenn es sich um … handelt”) im Sinne von § 63 Abs. 1 des Grundgesetzes, wobei hierfür eine grundgesetzändernde Rechtspraxis vorliegt. Die betreffende Bestimmung ist zudem im Zusammenhang mit § 111 des Strafvollzugsgesetzes (administrative Überprüfung) zu beurteilen.

Es gibt somit sehr wichtige Bereiche und Sachverhalte im Strafvollzug, die derzeit von der Überprüfung ausgeschlossen sind (die Entscheidung der Strafvollzugsbehörde oder der ersten Instanz ist rechtskräftig).

Zudem ist eine Prüfung von § 112 des Strafvollzugsgesetzes im Hinblick auf Art. 6 der EMRK und die Art. 41 und 47, vgl. Art. 52 Abs. 3 (Recht auf ein faires Verfahren), vgl. § 129 der Prozessordnung.

DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF HAT DAS BESONDERE BESCHWERDEVERFAHREN IN POLEN AUSGESETZT (RICHTERLICHE VERANTWORTUNG) – 24. APRIL 2020

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Beschluss besondere Maßnahmen in einem anhängigen Vertragsverletzungsverfahren zwischen der Europäischen Kommission und Polen hinsichtlich der ausreichenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Sonderbeschwerdegerichts in Polen angeordnet (die Richter des Sonderbeschwerdegerichts werden (sehr) indirekt vom Unterhaus des polnischen Parlaments ernannt). Somit wird die Tätigkeit des Sonderbeschwerdegerichts in Polen, das für die Beurteilung der disziplinarrechtlichen Haftung von Richtern zuständig ist, bis zum Vorliegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zu den streitigen Vertragsverletzungen ausgesetzt.

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-04/cp200047en.pdf

HAFTUNGSKLAGE – “CUM EX” und “CUM IN” – 3. APRIL 2020

Es besteht kein rechtlicher Unterschied – im Rahmen des Mechanismus zur Herbeiführung der steuerrechtlichen Wirkungen über ein gesetzlich nicht geregeltes, faktisch unbeschriebenes Schuldrecht – zwischen “cum ex” (doppelte Erstattung der Dividendensteuer) und “cum in” (rechtliche Doppelbesteuerung von rechtmäßigen und unrechtmäßigen Gesellschafterdarlehen). Es gibt keine “allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften” im Sinne des Wortlauts und der Vorarbeiten zu § 16 E Abs. 1 des Steuerveranlagungsgesetzes, die diese Wirkung entfalten könnten. Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Schutzvorschriften. Die Anwaltskanzlei RSN weist der Vollständigkeit halber auf §§ 48 und 49 der Prozessordnung (Richterhaftung) hin. Der “Unterschied” ist jedoch nach der derzeit geltenden Rechtslage Gegenstand zweier Urteile von Amtsgerichten – von denen eines derzeit in voller Instanz geprüft wird – sowie der ständigen Rechtsprechung des Landesfinanzgerichts.

https://www.sktst.dk/aktuelt/Nachrichten/Finanzamt-Reise-Schadensersatzansprüche-gegen-ein-größere-dänische-Anwaltskanzlei/

RECHTLICHES RUNDSCHREIBEN: KEINE PRÜFUNG GEMÄSS § 48 ABS. 1 DES STEUERVERWALTUNGSGESETZES UND KEINE RÜCKVERWEISUNG – 1. APRIL 2020

Ein Amtsgericht (ein Richter) hat heute festgestellt, dass § 48 des Steuerverwaltungsgesetzes, Abs. 1, die Prüfung von Verlustabzügen für tatsächlich gezahlte Beträge auf der Grundlage mehrerer relevanter Rechtsgrundlagen in einem Fall verhindert, in dem mein Mandant und andere gemäß einem Strafurteil betrogen wurden (das Gericht sah jedoch trotz Überweisungen auf Betrügerkonten und Zeugenaussagen die tatsächliche Zahlung im Steuerverfahren nicht als bewiesen an). Der Grund hierfür ist, dass das Landesfinanzgericht die Frage nicht behandelt hat und dass nach Einschätzung des Gerichts kein notwendiger Zusammenhang mit der vom Landesfinanzgericht allein behandelten Frage des Zinsabzugs besteht. Im Gegenzug wird die Sache nicht zur erneuten Verhandlung, beispielsweise vor dem Landesfinanzgericht, zurückverwiesen. Somit wurde mein Mandant nur im Rahmen eines Teils der relevanten Rechtsvorschriften behandelt, ohne dass die Möglichkeit bestand, eine mögliche rechtliche Abhilfe durch eine Sachprüfung durch die zurückverweisende Instanz zu erwirken. Dies stellt rechtlich gesehen eine zirkuläre Nichtprüfung dar. Es wird erwogen, gegen das Urteil Berufung einzulegen, vgl. u. a. die Vorarbeiten zu § 48 Abs. 1 des Steuerverwaltungsgesetzes, § 63 Abs. 1 des Grundgesetzes und die diesbezügliche grundgesetzändernde Rechtspraxis sowie die EMRK. Die Rechtslage im konkreten Fall entspricht meiner Ansicht nach einer Art „milder DDR-Rechtsordnung“.

RECHTSSPRECHUNG UND PRAXIS ZU § 16 E ABS. 1 DES STEUERGESETZES WURDEN BISHER VON DREI AMTSGERICHTSRICHTERN BESTÄTIGT (NATIONALE JURISTISCHE DOPPELBESTEUERUNG UND WIRTSCHAFTLICHE DREIFACHBESTEUERUNG) – 30. MÄRZ 2020

Die Rechtsprechung und die Praxis zu § 16 E Abs. 1 des Steuerveranlagungsgesetzes wurden heute von drei Amtsrichtern in einem von der Anwaltskanzlei RSN geführten Verfahren bestätigt. Es gilt somit weiterhin, dass rechtmäßige und unrechtmäßige Gesellschafterdarlehen rechtlich doppelt besteuert werden (ein Steuersatz von ca. 100 unter der “Spitzensteuer”) und wirtschaftlich dreifach besteuert werden (ein Steuersatz von ca. 125 im Rahmen der “Ergänzungssteuer”). Die Auszahlung löst an sich bereits die Steuerpflicht aus. Somit führt bereits die bloße Meldung als Lohn ohne Rückzahlung zu den genannten steuerlichen Auswirkungen. Darüber hinaus wurde dem Finanzministerium ein möglicher rechtlicher “Cum-in”-Zugang eingeräumt.

Das Gericht war nicht der Ansicht, dass beispielsweise eine eindeutige Rechtsprechung zur EMRK zu einem anderen Ergebnis führen könnte (enteignungsgleiche und/oder strafrechtliche Besteuerung), ebenso wie das Landesfinanzgericht nach Einschätzung des Gerichts die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Untersuchungen durchgeführt hatte. Die Anwaltskanzlei RSN ist mit der Rechtsqualifizierung und dem Ergebnis, einschließlich der Prozessführung des Finanzministeriums, völlig nicht einverstanden, wird nun jedoch mit meinem Mandanten eingehend erörtern, ob dieser den Fall vor das Landgericht und letztendlich entweder vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder den Europäischen Gerichtshof bringen möchte.

DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF HAT HEUTE DIE PRÜFUNG EINES TEILS DER POLNISCHEN RECHTSREFORM ABGELEHNT – 26. MÄRZ 2020

Der Europäische Gerichtshof hat heute die Prüfung eines Teils der polnischen Justizreform (Disziplinarmaßnahmen gegen Richter) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens abgelehnt. Grund dafür war, dass die Rechtssachen kein EU-rechtliches Element im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV oder anderer EU-rechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit den Vorabentscheidungsfragen enthielten. Der EuGH hat die Vorabentscheidungsfragen nicht korrigiert. Er stellte jedoch fest, dass eine Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof an sich keine Disziplinarmaßnahmen gegen Richter in Polen nach sich ziehen darf.

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-03/cp200035en.pdf

ENTSCHÄDIGUNG FÜR UNRECHTMÄSSIGE FESTNAHMEN – 26. MÄRZ 2020

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Namen eines Mandanten beim Staatsanwalt in Kopenhagen eine Entschädigung für unrechtmäßige Festnahmen erwirkt. Die betreffenden Festnahmen waren darauf zurückzuführen, dass die Staatsanwaltschaft die relevanten oder entscheidenden Akten nicht herausgab, weshalb dieser Teil des Verfahrens ohne Akteneinsicht über die schwedischen Behörden abgewickelt wurde. Der Fall zeigt, dass man als Rechtsanwalt leider sehr wohl darauf achten muss, ob man alle relevanten oder entscheidenden Akten erhält, dass jedoch die daraus resultierenden Folgen rechtlich entschädigt werden, wenn dies festgestellt wird. Den Presseberichten zufolge gab es offenbar ähnliche Probleme im “Fall Britta Nielsen”. Die Frage des Ersatzes für entgangenen Verdienst ist noch nicht endgültig geklärt (ob sie dem Generalstaatsanwalt vorgelegt werden soll).

EU-Beitrittsgesetz in Deutschland für ungültig erklärt – 20. März 2020

Die Verfassung (z. B. das Grundgesetz in Deutschland und die Grundloven in Dänemark) muss sowohl in Deutschland als auch in Dänemark eingehalten werden. Der Beitritt Deutschlands zum Gesetz über den Europäischen Patentgerichtshof wurde vom deutschen Bundesverfassungsgericht für ungültig erklärt, da bei einer solchen Übertragung der richterlichen Gewalt an den Europäischen Patentgerichtshof gegen die im deutschen Grundgesetz (Grundgesetz) über eine qualifizierte Mehrheit von mindestens zwei Dritteln im Deutschen Bundestag (entspricht dem dänischen Folketing) bei einer solchen Übertragung von richterlicher Gewalt an die EU für ungültig erklärt.

VERFASSUNGSRECHTLICHER NOTSTAND – DAS COVID-19-VIRUS IN DÄNEMARK UND IM DÄNISCHEN VERFASSUNGSRECHT? – 16. MÄRZ 2020 

Der Artikel wurde heute veröffentlicht auf www.ssrn.com:

Der Artikel bietet einen kurzen, schnellen und allgemeinen Überblick über das verfassungsrechtliche Notstandsrecht im dänischen Verfassungsrecht. Er erläutert kurz und allgemein, 1) um welches Rechtsphänomen oder welchen juristischen Systembegriff es sich beim verfassungsrechtlichen Notstandsrecht handelt. Der Artikel erläutert und bewertet zudem kurz und allgemein 2) die Rechtsgrundlage für das verfassungsrechtliche Notstandsrecht in Dänemark, 3) die tatsächlichen Umstände für die Ausübung des verfassungsrechtlichen Notstandsrechts, 4) die Anforderungen an die Anwendung des verfassungsrechtlichen Notstands, 5) die gerichtliche Überprüfung des verfassungsrechtlichen Notstands sowie 6) eine etwaige Haftung für Ermessensfehler, Missbrauch usw. im Rahmen des verfassungsrechtlichen Notstands.

Der Artikel befasst sich somit mit dem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem verfassungsrechtliche Notstandsbefugnisse in Betracht gezogen und möglicherweise angewendet werden müssten, unter anderem bei sehr schweren Pandemien. So gab es beispielsweise in der Weimarer Republik eine verfassungsrechtlich verankerte Notstandsbefugnis.

EINDEUTIG RECHTSWIDRIGE DÄNISCHE MEHRWERTSTEUERPRAXIS BEZÜGLICH DES MEHRWERTSTEUERABZUGS FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN UND SCHADENSERSATZ – 22. JANUAR 2020

Aus der Rechtsauffassung der Mehrwertsteuerbehörde in den Rechtlichen Leitlinien 2019-2, Abschnitt D.A.11.1.8.1, geht hervor, dass für die Mehrwertsteuerpflichtigen (natürliche und juristische Personen) begünstigende und/oder belastende Mehrwertsteuerpraxis in Bezug auf Schäden und die durch diese Praxis gewährten Entschädigungen ”… nicht gesetzlich verankert ist, sondern teils durch die Rechtsprechung, teils durch die Verwaltungspraxis geregelt wird.” In den Leitlinien wird lediglich auf eine Entscheidung des Mehrwertsteuerausschusses aus dem Jahr 1968 verwiesen. Dies ist an sich nicht EU-rechtswidrig, es sei denn, die betreffende Praxis verstößt selbst gegen das EU-Recht bzw. gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie und/oder den Grundsatz der Rechtssicherheit, aber es ist eine klar Verstoß gegen § 3, § 43 Satz 1 und gegebenenfalls § 46 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Die Anwaltskanzlei RSN kann Ihr Unternehmen beispielsweise hinsichtlich des Grundsatzes der rechtlich geschützten, berechtigten Erwartungen im EU-Recht beraten und/oder eine eigenständige Prüfung der zugrunde liegenden Mehrwertsteuerregelungen in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vornehmen.

Die Anwaltskanzlei RSN unterstützt einen Unternehmenskunden mit einem Rechtsgutachten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme zur Änderung der Vorschriften zur Besteuerung von FREIEN – 12. DEZEMBER 2019 

Wenn Ihr Unternehmen und/oder beispielsweise Ihre Organisation ähnliche Anforderungen hat, ist die Anwaltskanzlei RSN auf Gesetzgebungsverfahren spezialisiert. So können potenzielle und tatsächliche rechtliche, politische, administrative und/oder wirtschaftliche Probleme im Gesetzgebungsverfahren so schnell wie möglich erkannt und dem zuständigen Ministerium usw. mitgeteilt werden – zum Nutzen aller Beteiligten und Interessengruppen.

Die Anwaltskanzlei RSN hat vor dem Ausschuss für Prozesskostenhilfe Recht bekommen und in einem Grundsatzfall bezüglich Schadenersatz bei derIN WERTPAPIERE USW. AUF EINER BEKANNTEN INVESTITIONSPLATTFORM – WELCHE MÖGLICHKEITEN ERÖFFNET DAS FÜR SIE UND/ODER SIE ALLE – 26. NOVEMBER 2019

Die Anwaltskanzlei RSN hat im Namen eines privaten Mandanten vor dem Ausschuss für Prozessgenehmigungen Recht bekommen und erreicht, dass eine Grundsatzsache bezüglich Schadenersatz bei Investitionen in Wertpapiere usw. zur erneuten Prüfung an die Zivilverwaltungsbehörde zurückverwiesen wurde.

Falls auch du und/oder ihr Geld beispielsweise aufgrund technischer Fehler auf bekannten Investitionsplattformen verloren habt, könnt ihr euch gerne an mich wenden.

Die Anwaltskanzlei RSN hat in einem Fall von Unterschriftenfälschung mitgewirkt, in dem die Polizei die Anklage fallen gelassen hat – 26. November 2019

Die Anwaltskanzlei RSN hat einen privaten Mandanten in einem Fall von Unterschriftenfälschung vertreten, in dem die Polizei die Anklage fallen gelassen hat.

Falls Sie wegen eines Verstoßes gegen beispielsweise das Steuer-, Mehrwertsteuer- oder Abgaberecht unter Verdacht stehen oder angeklagt sind, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.

Die Anwaltskanzlei RSN hat eine Entscheidung über die Verbüßung einer Freiheitsstrafe im Ausland sowie eine Entscheidung über die Auslieferung zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in Schweden ändern lassen – 26. November 2019

Die Anwaltskanzlei RSN hat einen privaten Mandanten in einem Verfahren bezüglich der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in Schweden und der Auslieferung an Schweden vertreten, in dem dem Antrag stattgegeben wurde, sodass der Mandant seine Freiheitsstrafe in Dänemark verbüßen kann und nicht an Schweden ausgeliefert werden muss. 

Sollten Sie und/oder Sie Probleme mit der Strafverbüßung oder der Auslieferung an andere Länder haben, beispielsweise in Steuer-, Mehrwertsteuer- und Abgabenangelegenheiten, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.